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Schwer­behinderten­anzeige

Inklusion in der Arbeitswelt ist ein wichtiger Aspekt, der uns alle betrifft. Für mehr Chancengleichheit und Inklusion gibt es die Schwerbehindertenanzeige. Sie sieht vor, dass Arbeitgeber bestimmte Prozentanteile der Arbeitsplätze an Menschen mit einer Schwerbehinderung vergeben. 
Was diese Beschäftigungspflicht für Unternehmen bedeutet und wann Sie betroffen sind, erfahren Sie in diesem Artikel.

Wann besteht die Pflicht zur Schwerbehindertenanzeige?

Die Pflicht besteht für Unternehmen, die im Jahresdurchschnitt monatlich 20 oder mehr Mitarbeitende beschäftigen. In diesen Betrieben müssen 5 % der Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschen besetzt werden.

Als Schwerbehinderung gilt ein Grad der Behinderung von > 49 %. Dies wird durch einen Schwerbehindertenausweis nachgewiesen, der dem Arbeitgeber vorliegen muss.

Wichtige Fristen

Frist für die Schwerbehindertenanzeige 2024:
Für das Jahr 2024 ist die Schwerbehindertenanzeige bis spätestens 31. März 2024 bei der Bundesagentur für Arbeit einzureichen.

Die Abgabe im Falle einer Nichterfüllung ist ebenfalls bis zum 31. März 2024 an das zuständige Integrationsamt zu entrichten.

So berechnet sich die Beschäftigungsquote

Die Berechnung der Pflichtarbeitsplätze richtet sich nach der Mitarbeiteranzahl:

  • Unternehmen mit 20 bis 39 Mitarbeitenden müssen einen schwerbehinderten Menschen beschäftigen.
  • Bei 40 bis 59 Mitarbeitenden müssen zwei schwerbehinderte Menschen eingestellt werden.
  • Unternehmen mit mindestens 60 Mitarbeitenden runden Bruchteile von 0,5 und mehr auf.

Diese Arbeitsplätze sind betroffen

Gemäß SGB IX zählen alle Arbeitsplätze, an denen Arbeitnehmende, Beamte, Richter und Richterinnen, Auszubildende und andere zu ihrer beruflichen Bildung Eingestellte (Praktikant:innen oder Volontär:innen) beschäftigt werden.

Allerdings werden Auszubildende bei dieser Berechnung nicht berücksichtigt. 

Nicht als Arbeitsplätze gelten:

  • Stellen, die nur für maximal acht Wochen besetzt sind.
  • Stellen mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von weniger als 18 Stunden

Folgen der Nichterfüllung der Beschäftigungspflicht

Erfüllt ein Arbeitgeber die Quote nicht, wird eine Ausgleichsabgabe fällig. Unternehmen müssen für jeden nicht besetzten Pflichtarbeitsplatz eine monatliche Ausgleichsabgabe zahlen. Die Höhe der Abgabe richtet sich nach der Anzahl der Beschäftigten und dem Grad der Nichterfüllung. Die Abgabe ist ebenfalls bis zum 31. März an das zuständige Integrationsamt zu entrichten.

Sie haben noch weitere Fragen? 
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Dr. Diplom Betriebswirt Andreas Nastke leitet die Niederlassung in Freiburg. Er ist Gründer von lohnConsult und Fachautor für Steuer- und Sozialversicherungsrecht.

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Diplom Kaufmann Michael Klischies leitet gemeinsam mit Diplom Kaufmann Martin Nutt die Filiale in Köln. Als Experte und Referent beriet er schon Unternehmen wie Eurovia AG oder Horizont.

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