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Inflationsaus­gleichsprämie

Seit dem 26. Oktober 2022 können Arbeitgeber ihren Mitarbeitern eine steuer- und abgabenfreie Inflationsausgleichsprämie von bis zu 3.000 Euro gewähren. Diese Maßnahme wurde durch die Bundesregierung im Rahmen des dritten Entlastungspakets vom 3. September 2022 eingeführt und bietet eine willkommene finanzielle Unterstützung in Zeiten steigender Verbraucherpreise. 

Das gilt für die Inflationsausgleichsprämie

Die Inflationsausgleichsprämie ist bis zum 31. Dezember 2024 gültig. Arbeitgeber können ihren Mitarbeitern bis zu diesem Betrag zusätzliche Zahlungen steuer- und sozialversicherungsfrei zukommen lassen. Dies schafft Flexibilität für Unternehmen und Arbeitnehmer gleichermaßen. 

Es ist wichtig zu beachten, dass die Inflationsausgleichsprämie als zusätzliche Leistung zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden muss und nicht im Rahmen einer Entgeltumwandlung finanziert werden kann. Arbeitgeber können die Steuerbefreiung für diese zusätzlichen Zahlungen nutzen, indem sie klar den Zusammenhang mit der Preissteigerung kommunizieren. Dies kann beispielsweise durch entsprechende Hinweise auf Lohnabrechnungen oder Überweisungsträgern geschehen. 

Für wen gilt die steuerfreie Inflationsprämie?

Die steuerfreie Inflationsausgleichsprämie gilt für eine Vielzahl von Beschäftigten, einschließlich Voll- oder Teilzeitkräften, Auszubildenden, Kurzarbeitern und sogar Vorständen oder Geschäftsführern, sofern sie die Kriterien eines Arbeitnehmers im steuerlichen Sinne erfüllen. 

Es ist zu beachten, dass die Gewährung dieser Prämie eine freiwillige Entscheidung des Arbeitgebers ist. Es besteht keine Verpflichtung, die Inflationsausgleichsprämie an alle Mitarbeiter auszuzahlen. Jedoch bietet sie eine effektive Möglichkeit, die Auswirkungen der Inflation auf die Kaufkraft der Arbeitnehmer zu mildern. 

Bedingungen & Regelungen

Die steuerliche Freistellung der Inflationsausgleichsprämie ist jedoch an bestimmte Bedingungen geknüpft. Die Leistung muss explizit zum Ausgleich der gestiegenen Verbraucherpreise gewährt werden und darf nicht als dauerhafte Lohnerhöhung verstanden werden. Die Zahlungen müssen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erfolgen und dürfen nicht in Form einer Entgeltumwandlung gewährt werden. Weitere Informationen zur Zahlung von Inflationsausgleichsprämien anstelle von traditionellen Einmalzahlungen finden Sie in einem separaten Beitrag zu diesem Thema: Weihnachtsgeld und Inflationsausgleichsprämie – lohnConsult – Ihr Partner für smartes Lohnmanagement 

Es ist zu betonen, dass die 3.000 Euro einmalig im Zeitraum bis Ende 2024 ausgezahlt werden können, jedoch auch auf mehrere Zahlungszeitpunkte verteilt werden dürfen. Ein Arbeitgeber könnte beispielsweise entscheiden, jedes Jahr 1.000 Euro auszuzahlen, solange der Gesamtbetrag von 3.000 Euro nicht überschritten wird. 

Die Inflationsausgleichsprämie bietet Arbeitgebern in wirtschaftlich herausfordernden Zeiten die Möglichkeit, ihren Mitarbeitern finanzielle Unterstützung zukommen zu lassen und gleichzeitig steuerliche Vorteile zu nutzen. Diese Maßnahme trägt dazu bei, die Belastung durch die steigenden Lebenshaltungskosten zu mildern und die Kaufkraft der Beschäftigten zu stärken. 

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Dr. Diplom Betriebswirt Andreas Nastke leitet die Niederlassung in Freiburg. Er ist Gründer von lohnConsult und Fachautor für Steuer- und Sozialversicherungsrecht.

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Diplom Kaufmann Michael Klischies leitet gemeinsam mit Diplom Kaufmann Martin Nutt die Filiale in Köln. Als Experte und Referent beriet er schon Unternehmen wie Eurovia AG oder Horizont.

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