Weihnachtsgeld und Inflationsausgleichsprämie
Inflationsausgleichsprämie & Weihnachtsgeld – Aktuelle Informationen für Arbeitgeber Wichtige Aspekte für die Auszahlungen von Einmalzahlungen. Wichtige Aspekte für…
Wichtige Aspekte für die Auszahlungen von Einmalzahlungen.
Das Jahr neigt sich dem Ende zu und damit möchten wir Sie auf eine aktuelle Entwicklung aufmerksam machen, die in vielen Unternehmen Einzug hält: die Auszahlung von Inflationsprämien anstelle von traditionellen Einmalzahlungen wie Weihnachtsgelder, Erfolgsprämien und Tantiemen.
Immer häufiger entscheiden sich Arbeitgeber dafür, anstelle der üblichen Einmalzahlungen ihren Mitarbeitenden Inflationsprämien zukommen zu lassen. Diese sind steuer- und beitragsfrei und erfreuen sich sowohl bei Arbeitgebern als auch Mitarbeitenden großer Beliebtheit.
Voraussetzung für die Abgabenfreiheit ist jedoch die sogenannte Zusätzlichkeit zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn. Konkret heißt es im §3 Nummer 11c EstG:
(Steuerfrei sind) zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn vom Arbeitgeber in der Zeit vom 26. Oktober 2022 bis zum 31. Dezember 2024 in Form von Zuschüssen und Sachbezügen gewährte Leistungen zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise bis zu einem Betrag von 3 000 Euro.
Wenn Mitarbeitende
Ansprüche auf Weihnachtsgeld oder andere Einmalzahlungen haben, dürfen diese nicht durch die Inflationsausgleichsprämie ersetzt werden. Klären Sie gegebenenfalls mit Ihrem arbeitsrechtlichen Berater, ob Ihre Mitarbeitenden einen Anspruch auf das zu ersetzende Weihnachtsgeld haben.
Außerdem ist es ratsam, das Risiko nicht auf die nächste Betriebsprüfung zu verschieben. Bei rückwirkender Steuer- und Beitragspflicht haften Arbeitgeber nicht nur für den eigenen Anteil, sondern auch für den Arbeitnehmer-Anteil in der Sozialversicherung. Ein frühzeitiges und proaktives Handeln in Abstimmung mit rechtlichen Beratern kann so ganz einfach mögliche Risiken minimieren.
Insgesamt gilt es, die Entscheidung für oder gegen die Auszahlung von Inflationsprämien sorgfältig abzuwägen und dabei die rechtlichen Rahmenbedingungen zu berücksichtigen. Wir empfehlen, im Zweifelsfall professionellen Rat einzuholen, um eine rechtskonforme Gestaltung der Einmalzahlungen sicherzustellen.
Bei weiteren Fragen oder Unsicherheiten stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Wir unterstützen Sie dabei, die richtigen Entscheidungen für Ihr Unternehmen zu treffen und Ihre Mitarbeitenden fair zu vergüten.
Hinweis: Dieser Artikel stellt keine rechtliche Beratung dar. Bitte konsultieren Sie bei Bedarf einen qualifizierten Rechtsanwalt.
Rechtsgrundlage(n)
§3 Nummer 11c EStG
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Dr. Diplom Betriebswirt Andreas Nastke leitet die Niederlassung in Freiburg. Er ist Gründer von lohnConsult und Fachautor für Steuer- und Sozialversicherungsrecht.
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Peter Magiera ist Leiter des Standorts Bonn.
Diplom Kaufmann Martin Nutt leitet gemeinsam mit Diplom Kaufmann Michaek Klischies die Filiale in Köln.
Diplom Kaufmann Michael Klischies leitet gemeinsam mit Diplom Kaufmann Martin Nutt die Filiale in Köln. Als Experte und Referent beriet er schon Unternehmen wie Eurovia AG oder Horizont.