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Aktuelle Informationen zur Mindestlohn-Anpassung

Das sind die wichtigen Änderungen für 2024.

Auf dem Bild sind kleine Türme aus Münzen zu sehen, die nebeneinander aufgereiht stehen und von links nach rechts größer werden.

Wichtige Aspekte für die Mindestlohn­erhöhung 2024

Das Jahr neigt sich dem Ende zu, doch der bevorstehende Jahreswechsel bringt noch einmal eine wichtige Veränderung mit sich, die Arbeitgeber und Mitarbeiter gleichermaßen betrifft: Die Anpassung des Mindestlohns von 12 EUR auf 12,41 EUR ab dem 1. Januar 2024.

Wir haben Ihnen zusammengefasst, was diese Änderung für Arbeitgeber bedeutet und wie unser lohnManager Sie dabei unterstützen kann.

Stundenlohnempfänger:

Der Stundenlohn muss für alle Stundenlohnempfänger, die das 18. Lebensjahr erreicht haben, von 12 EUR auf 12,41 EUR angehoben werden. Nutzer unseres lohnManagers müssen keine manuellen Anpassungen vornehmen. Der neue Stundensatz wird dort automatisch wirksam.

Gehaltsempfänger

Mitarbeitende, mit einem festen Gehalt, können ebenfalls vom neuen Mindestlohn betroffen sein. Auch hier müssen Arbeitgeber die Gehälter so anpassen, dass der Mindestlohn nicht unterschritten wird. 

In unserer Übersicht lesen Sie ganz einfach die neuen Mindestgehälter ab. Anhand dessen können Sie feststellen, ob das Festgehalt Ihrer Mitarbeitenden angepasst werden muss.

WochenarbeitszeitMonatsarbeitszeitMindestlohn ab 2024
521,75269,92 €
1043,5539,84 €
1568,25809,75€
20871.079,67€
25108,751.349,59€
30130,51.619,51€
35152,251.889,42€
401742.159,34€
45195,752.429,26€
50217,52.699,18€

Spezialfall Minijob mit Festgehalt: Neue Minijobgrenze beachten

Mit dem Anstieg des Mindestlohns ändert sich auch die Minijobgrenze von 520 EUR auf 538 monatlich bzw. 6456 EUR jährlich. Insbesondere für Mitarbeitende im Niedriglohnsektor, die aktuell mit einem Monatsgehalt von 520 EUR versicherungspflichtig sind, gibt es, anders als in der Vergangenheit, keine Übergangsfrist. Um die Versicherungspflicht aufrechtzuerhalten, müssen Sie als Arbeitgeber das Gehalt entsprechend erhöhen.

Für wen gilt der Mindestlohn?

Grundsätzlich gilt der Mindestlohn für alle Mitarbeitenden, die das 18. Lebensjahr erreicht haben. Wie immer, gibt es aber auch hier Ausnahmen, die man als Arbeitgeber beachten muss:

  • Auszubildende: Für Azubis gilt nicht der Mindestlohn, sondern die Mindestausbildungsvergütung.
  • Langzeitarbeitslose: In den ersten sechs Monaten nach Aufnahme einer Tätigkeit gibt es keinen Anspruch auf den Mindestlohn
  • Praktikanten: Personen, die ein Pflichtpraktikum oder ein freiwilliges Orientierungspraktikum, von weniger als 3 Monaten, absolvieren, haben ebenfalls kein Anspruch auf den Mindestlohn.*
 

Quelle: *Haufe Gesetzlicher Mindestlohn steigt ab 2024 auf 12,41 Euro | Personal | Haufe 2023

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